Deutsche Reichsbank

Allgemeines

FirmennameDeutsche Reichsbank
OrtssitzBerlin
OrtsteilC 111
StraßeJägerstr. 24-36
Postleitzahl10117
Art des UnternehmensBank
AnmerkungenZentrale: Jägerstr. 24-36. Bis 1937 war die Reichsbank keine Staatsanstalt und ausschließlich im Besitz von Privatkapital. Dennoch war sie keine gewöhnliche Aktiengesellschaft: nicht im Handelsregister eingetragen, sondern durch Gesetz gegründet, die Befugnisse der Generalversammlung waren eingeschränkt. Die Anteilseigner wählten einen Zentralausschuß, der wiederum drei Deputierte bestimmte, die eine fortlaufende Kontrolle über die Verwaltung der Bank zu führen hatten. Leitung und Aufsicht der Bank übte das Reich aus. - Besteller der 1894 gelieferten Dampfmaschine: Armin Tenner, Installationsgeschäft, Berlin, Zimmerstr. 36
Quellenangaben[Kuhn-Dampfmaschinenliste (1894)] [Reichs-Adreßbuch (1900) 1163] [Handbuch Akt.-Ges. (1943) 5793]




Unternehmensgeschichte

Zeit Ereignis
1765 Gründung des Ursprungsunternehmens der Deutschen Reichsbank, der "Königlichen Giro- und Lehnbank" in Berlin von Friedrich dem Großen
14.03.1875 Die Reichsbank wird durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 geschaffen. Sie geht aus der "Preußischen Bank" hervor.
01.01.1876 Die Gründung erfolgt durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 mit Wirkung ab 1. Januar 1876 mit einem Grundkapital von M 120-000.000,00; gleichzeitig Beginn der Tätigkeit. Sie geht hervor aus der Preußischen Bank, welche unter dem Namen "Königliche Giro- und Lehnbank in Berlin" im Jahre 1765 von Friedrich dem Großen gegründet worden ist. Die Leitung und Aufsicht der Bank wird zunächst vom Reiche ausgeübt. Die Reichsaufsicht führt ein Kuratorium, das aus dem Reichskanzler als Vorsitzenden und einigen Mitgliedern besteht. Die Leitung steht dem Reichskanzler und, diesem unmittelbar unterstellt, dem Reichsbankdirektorium zu. Ersterer leitet die gesamte Bankverwaltung nach den Bestimmungen des Bankgesetzes und erläßt die Geschäftsanweisungen, während das Direktorium die Bank nach außen hin zu vertreten und die verantwortliche Geschäftsführung hat. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und mehreren Mitgliedern, die auf Lebenszeit ernannt werden.
1894 Lieferung einer Dampfmaschine durch G. Kuhn, Stuttgart-Berg.
18.01.1894 Baubeginn (?) von zwei Dampfmaschinen durch G. Kuhn, Stuttgart-Berg.
05.06.1902 Baubeginn (?) einer Dampfmaschine durch G. Kuhn, Stuttgart-Berg.
26.05.1922 Eine grundsätzliche Änderung erfährt die Verfassung der Raichsbank durch das Gesetz über die Autonomie der Reichsbank vom 26. Mai 1922. Das Reich hat von da ab nur noch das Recht der Aufsicht, ausgeübt vom Reichsbankkuratorium. Die Leitung der Bank steht ausschließlich dem Reichsbankdirektorium zu. Dieses ist das verwaltende, ausführende, sowie die Bank nach außen vertretende Organ. Ihr Präsident wird nach gutachtlicher Äußerung des Reichsbankdirektoriums und des Zentralausschusses auf Vorschlag des Reichsrates vom Reichspräsidenten auf Lebenszeit ernannt.
30.08.1924 Durch das Bankgesetz vom 30. August 1924 wird die Reichsbank als deutsches Zentralnoteninstitut aufrechterhalten und nach dem Plan des Sachverständigengutachtens, dem sogenannten Dawes-Plan, umgestaltet. Ihre Aufgaben bleiben die des alten Bankgesetzes.
05.05.1934 In Berlin findet in Anwesenheit von Reichskanzler Adolf Hitler (NSDAP) die Grundsteinlegung zum Neubau der Reichsbank statt. Die Kosten werden auf 40 Millionen Mark veranschlagt.
24.05.1934 Ehemalige Freimaurer können in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) grundsätzlich keine Führerpositionen innehaben. Die einfache Mitgliedschaft in der NSDAP ist für sie nur möglich, wenn sie vor dem 30. Januar 1933, dem Tag der nationalsozialistischen Machtergreifung, ihren Austritt aus der Freimaurerei erklärt haben.
30.01.1937 Im Rahmen der Maßnahmen zur Wiederherstellung der uneingeschränkten deutschen Reichshoheit wird auf Grund der Erklärung des Führers und Reichskanzlers vom 30. Januar 1937 die Reichsbank von den letzten internationalen Bindungen befreit und wieder restlos unter die Hoheit des Reiches gestellt.
10.02.1937 Durch das Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10. Februar 1937 (RGB1. II S. 47) wird die "Unabhängigkeit der Reichsbank von der Reichsregierung" auch der Form nach aufgehoben und das Reichsbankdirektorium, für dessen Präsident und Mitglieder das Ernennungs- und Abberufungsrecht schon in der Hand des Führers und Reichskanzlers lag, diesem ausdrücklich unmittelbar unterstellt. Die gesetzlichen Bindungen gegenüber der "Bank für Internationalen Zahlungsausgleich" in Basel fallen weg, die Mitarbeit an diesem Institut wird freiwillig und auf der Grundlage völliger Gleichberechtigung mit den übrigen Notenbanken fortgesetzt.
17.03.1938 Infolge dar Angliederung Österreichs mit dem Deutschen Reiche geht auf Grund der "Verordnung zur Übenahme der "Österreichischen Nationalbank" durch die Reichsbank" vom 17. März 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 254) die Geschäftsführung der "Österreichischen Nationalbank" auf die Reichsbank über. Die "Österreichische Nationalbank" wird liquidiert.
1939 Errichtung neuer Reichsbankanstalten in den eingegliederten Ostgebieten, teilweise unter Umwandlung der schon seit kurzer Zeit bestehenden Reichskreditkassen.
15.06.1939 Durch das Gesetz über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 (RGB1. I S. 1015) wird der ursprüngliche Name der Reichsbank abgeändert in "Deutsche Reichsbank.
15.06.1939 Das Gesetz über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939, das am 15. Juni in Kraft tritt, bringt die durch das Gesetz vom 10. Februar 1937 eingeleitete Umgestaltung der Reichsbank nach den im Erlaß Adolf Hitlers vom 19. Januar 1939 gegebenen Richtlinien zum Abschluß. Das neue Gesetz unterstellt die Deutsche Reichsbank unmittelbar dem Führer. Die uneingeschränkte Hoheit des Reiches über die deutsche Notenbank wird wiederhergestellt. Bezüglich der Gewinnbeteiligung sieht das Gesetz vor, daß den Anteilseignern mit Rückwirkung für das Geschäftsjahr 1938 und für die Zukunft ein höherer Gewinn als 5 Prozent nicht mehr zugebilligt wird. Die Bestimmungen über den Geschäftskreis der Bank sowie über die Notendeckung entsprechen der nationalsozialistischen Wirtschaftsauffassung, daß die Stabilität der deutschen Währung nicht auf der vorhandenen Menge an Gold und Devisen beruht, sondern darauf, daß die umlaufende Geldmenge in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umsatz der mit deutscher Arbeit geschaffenen Lebens- und Gebrauchsgüter gehalten wird. - Nach § 33 das Gesetzes sind sämtliche Reichsbankanteilscheine bis zum 30. April 1940 einzureichen, wobei der Einreicher nachweisen muß, daß er der aus dem Anteilschein Berechtigte ist und daß er zum Besitz von Reichsbankanteilen zugelassen ist. Wegen des Kreises der als Anteilseigner Zugelassenen vergleiche Abschnitt Statistik. Reichsbankanteile, die nicht fristgemäß eingereicht werden oder für die die erforderlichen Nachweise nach Entscheidung des Reichsbankdirektoriums nicht fristgemäß erbracht werden, können durch öffentliche Bekanntmachung zugunsten der Deutschen Reichsbank für kraftlos erklärt werden.
16.06.1939 Das Amt des Notenkommissars für die Notenausgabe ist am 16. Juni 1939 erloschen.
30.06.1939 Für die Abänderung der Gewinnverteilung und für die für kraftlos erklärten Anteile setzt die Hauptversammlung vom 30. Juni 1939 nach Vorschlag des Reichsbankdirektoriums eine Abfindung fest. Die Anteilseigner erhalten auf je RM 500,00 Reichsbankanteile RM 500,00 Anteilscheine neuer Ausfertigung und außerdem RM 400,00 4,5 % auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 (Folge II oder III) mit Zinslauf ab 1. April 1939. Anteilseigner, deren Anteile für kraftlos erklärt werden, erhalten für je RM 500,00 Reichsbankanteile insgesamt RM 900,00 4,5 % auslosbare Schatzanweisungen der erwähnten Art. Ohne vorherige Kraftloserklärung gewährt die Deutsche Reichsbank auf Verlangen den Anteilseignern, die zum Besitz von Reichsbankanteilen nicht mehr zugelassen sind, die Abfindung, sobald ihr die Anteile in börsenmäßig lieferbarem Zustande mit Blankoindossament an die Deutsche Reichsbank und den Gewinnanteilscheinen Nr. 20-30 und Erneuernngsscheinen übergeben werden. - Der aus dem Gewinn für das Geschäftsjahr 1937 gebildete Anleihestock wird aufgelöst. Auf je RM 100,00 Reichsbankanteile wird gegen Vorlegung des Gewinnanteilscheines Nr. 19 nach Festsetzung, der Abfindung durch die Hauptversammlung ein Steuergutschein über RM 3,78 ausgereicht. - Gleichzeitig wird im Auftrage der Deutschen Reichsbank von der Deutschen Golddiskontbank denjenigen Reichsbankanteilseignern, die ausländische Staatsangehörige sind oder als juristische Personen und Unternehmen ihren Sitz im Auslande haben, das Angebot gemacht, für einen Reichsbankanteil über RM 100,00 eine stimmrechtslose Vorzugsaktie der Golddiskontbank über RM 200,00 zu beziehen, die ab 1934 4 % Gewinnanteil bringt. Bei dem Umtausch wird ferner auf die Vorzugsaktien der Deutschen Golddiskontbank eine einmalige Vergütung von 1.5 % gewährt. Der Gewinnanteil der Vorzugsaktien sowie die einmalige Vergütung sind für Devisenausländer im Sinne der deutschen Devisengesetzgebung transferierbar.
1940 Infolge des Anschlusses def Gebiete von Eupen, Malmedy und Moresnet mit dem Deutschen Reich Errichtung der Reichsbanknebenstelle Eupen
1940 Eröffnung der Reichsbanknebenstellen Plock und Teschen sowie Umwandlung der Reichsbankstelle Posen in eine Reichsbankhauptstelle und der Reichsbanknebenstellen Kattowitz und Salzburg in Reichsbankstellen.
1941 Betriebsvereinfachung durch verbesserte Methoden in der Abwicklung des Geld- und Kreditverkehrs
1941 Eröffnung einer Reichsbankhauptstelle in Straßburg (Elsaß), der Reichsbankstellen Metz und Mülhausen, der Reichsbanknebenstellen Luxemburg, Diedenhofen, Hagenau, Kolmar, Saarburg, Schlettstadt, Zabern, Krainburg (Kärnten), Marburg (Drau), Ilmenau und Cilli (Steierm.).
1942 Die Deutsche Reichsbank übernimmt die in Berlin und im übrigen Reich bestehenden 11 Kassenvereine bzw. deren Wertpapiersammel- und Abrechnungsgeschäfte; sie ist nunmehr die einzige Wertpapiersammelbank im Deutschen Reich.
1943 Unter Verschmelzung aller bisherigen Abrechnüngseinrichtungen werden bei den meisten Reichsbankanstalten gesetzlich anerkannte Abrechnungsstellen neuer Art geschaffen.
10.02.1943 Der 1939 begonnene Umtausch der Reichsbankanteile wird dadurch beendet, daß die nicht zum Umtausch eingereichten Anteile zu Gunsten der Deutschen Reichsbank gegen Gewährung der vorgeschriebenen Abfindung für kraftlos erklärt werden (Reichsanz. Nr. 33 vom 10. 2. 1943).
09.02.1944 Letzte ordentliche Hauptversammlung bis 1943/44




Produkte

Produkt ab Bem. bis Bem. Kommentar
Geldverkehr 1894 [Dampfmaschinenliste Kuhn (1894)] 1900 [Reichs-Adreßbuch (1900)]  




Betriebene Dampfmaschinen

Bezeichnung Bauzeit Hersteller
Dampfmaschine 1894 Maschinen- und Kessel-Fabrik, Eisen- und Gelbgießerei von G. Kuhn
Dampfmaschine 01.1894 Maschinen- und Kessel-Fabrik, Eisen- und Gelbgießerei von G. Kuhn
Dampfmaschine 01.1894 Maschinen- und Kessel-Fabrik, Eisen- und Gelbgießerei von G. Kuhn
Dampfmaschine 1902 Maschinen- und Kessel-Fabrik, Eisen- und Gelbgießerei von G. Kuhn




Allgemeines

ZEIT1943
THEMAOrgane und Kapital der Gesellschaft
TEXTReichsbankdirektorium: Dr. Walther Funk, Reichswirtschaftsminister und Präsident der Deutschen Reichsbank, Berlin; Emil Puhl, Vizepräsident, Berlin; Kurt Lange, Vizepräsident, Berlin; Max Kretzschmann, Reichsbankdirektor, Berlin; Friedrich Wilhelm, Reichsbankdirektor, Berlin; Walther Bayrhoffer, Ministerialdirigent, Berlin; Paul Emde, Reichsbankdirektor, Berlin. Beirat: Hermann J. Abs, Generalkonsul, Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bank, Berlin; Wilhelm Avieny. Generaldirektor der MetaUßesellschaft A.-G., Gauwirtschaftsberater, Frankfurt (Main); Eugen Bändel, Mitglied des Vorstandes der Commerzbank A.-G., Berlin; Wilhelm Baur, Stabsleiter des Reichslelters für die Presse, Hauptdienstleiter der NSDAP., Vizepräsident der Reichswirtschaftskammer, Berlin-Charlottenburg; Gustav Behrens, Bauer, Reichsobmann im Reichsnährstand, Ahstedt, Kr. Marienburg (Hann.), Dr. Otto Berve, Generaldirektor, Geschäftsführer der Schaffgotsch Bergwerksgesellschaft m. b. H., Präsident der Gauwirtschaftskammer Oberschlesfen, Gleiwitz; Karl Blessing, Mitglied des Vorstandes der Kontinentalen Öl A.-G., Berlin; Dr. Hellmut Börnicke, Generaldirektor der Brandenburgischen Provinzialbank und Girozentrale, Gauwirtschaftsberater des Gaues Mark Brandenburg der NSDAP, Berlin; Dr. Wilhelm Bötzkes, Mitglied des Vorstandes der Deutschen Industrie-Bank, Berlin; Hermann Brekenfeld. Staatsfinanzrat, Mitglied der Generaldirektion und Stellvertreter des Präsidenten der Preußischen Staatsbank (Seehandlung), Berlin; Dr. Hermann Bücher, Vorsitzer des Vorstandes der AEG., Berlin; Ernst Buskühl, Bergassessor, Generaldirektor der Harpener Bergbau-A.-G., Vorsitzer des Bergbauvepeins, Dortmund; Richard Buzzi, Mitglied des Vorstandes der Creditanstalt-Bankverein, Wien; Friedrich Döhlemann, Generaldirektor der Bayerischen Gemeindebank, München; Dr. Friedrich Ernst, Geschäftsinhaber der Firma Delbrück Schickler & Co., Berlin; August von Finck, Mitinhaber des Bankhauses Merck, Finck & Co., München; Dr. Hans Fischböck, Minister a. D., Staatssekretär, Reichskommissar für die Preisbildung, Berlin; Dr. Otto Christian Fischer, Kgl. dän. Generalkonsul, Bankier, Leiter, der Reichsgruppe Banken, Berlin; Dr. h. c. Friedrich Flick, Vorsitzer des Beirates der Mitteldeutschen Stahlwerke G. m. b. H., Berlin; Gerhard Fließbach, Geaerallandschaftsdirektor, Stettin; Otto Gertftz, Mitglied des Vorstandes der Reichs-Kredit-Gesellschaft, Präsident des Börsenvorstandes, Berlin; Carl Goetz, Kgl. Ungar. Generalkonsul, Vorsitzer des Aufsichtsrates der Dresdner Bank, Berlin; Paul Hamel, Mitinhaber des Bankhauses Spanholz & Co., Bank-Kommanditgesellschaft, Berlin; Franz Haßlacher, Vorsitzer des Aufsichtsrates der Creditanstalt-Bankverein, Wien; Dr. Franz Hayler, SS-Brigadeführer, Staatssekretär im Reichswirtschaftsministerium, Berlin; Dr. Johannes Heintze, Ministerialdirektor a. D., Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, Leiter der Wirtschaftsgruppe Sparkassen, Berlin; Dr. Hans Helferich, Präsident der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse, Berlin; Eduard Hilgaxd, Oberregierungsrat a. D., Vorstandsmitglied der Allianz Versicherungs-A.-G., Leiter der Reichsgruppe Versicherungen, Berlin; Gebhard Holtz, Mitinhaber der Firma Tetzlaff & Wenzel, Vorsitzer des Aufsichtsrates der Stettiner Vulkan-Werft A.-G., Stettin; Dr. Heinrich Hunke, Professor, Mitglied des Vorstandes der Deutschen Bank, Präsident der Gauwirtschaftskammer, Berlin; Anton Kiesewetter, Oberdirektor und Vorstandsmitglied der Kreditanstalt der Deutschen, Präsident der Gauwirtschaftskammer Sudetenland, Reichenberg; Dr. Karl Kimmich, Vorsitzer des Aufsichtsrates der Deutschen Bank, Berlin; Dr. Hermann Kißler, Geh. Finanzrat, Mitglied des Vorstandes der Deutschen Rentenbank und der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt, Berlin; Dr. h. c. Ludwig Klitzsch, Generaldirektor der August Scherl Nachf. G. m. b. H., Vorsitzer des Aufsichtsrats Universum-Film A.-G., Berlin; Dr. Gerhard Kokotkiewicz, Präsident der Preußischen Landespfandbriefanstalt, Leiter der Wirtschaftsgruppe öffentl.-rechtl. Kreditanstalten, Berlin; Rudolf Lencer, Vorsitzer des Vorstandes der Bank der Deutschen Arbeit A.-G., Leiter des Fachamtes Banken und Versicherungen in der DAF, Berlin; Dr.-Ing. e. h. Richard Lenz, Bankier i. Fa. Jacquier & Securius, Berlin; Karl Lindemann, Staatsrat, Vorsitzer des Aufsichtsrats des Norddeutschen Lloyd, Bremen; Dr. Carl Lüer, Professor, Wehrwirtschaftsführer, Mitglied des Vorstandes der Dresdner Bank, Berlin; Dr. Paul Marx, Vorstandsmitglied der Commerzbank A.-G., Berlin; Erich Neumann, Staatssekretär z. D., Generaldirektor des Deutschen Kali-Syndikats G. m. b. H., Berlin; Dr. Eduard von Nicolai, persönlich haftender Gesellschafter des Bankhauses E. von Nicolai & Co., Wien; Hans Oesterlink, Reg.-Rat, Mitglied des Vorstandes der Deutschen Centralbodenkredit A.-G., Berlin; Dr. Alfred Olscher, Ministerialdirektor z. D., Mitglied des Vorstandes der Viag und der Reichs-Kredit-Gesellschaft, Berlin; Hans W. Julius Peters, Staatsrat, Kaufmann i. Fa. Conrad Hinrich Donner, Hamburg; Albert Pietzsch, Dr.-Ing. e. h., Leiter der Reichswirtschaftskammer, Berlin; Paul Pleiger, Gen.-Dir., Vorsitzer des Vorstandes der Reichswerke A.-G. für Berg- und Hüttenbetriebe "Hermann Göring" und der Reichswerke A.-G. für Erzbergbau und Eisenhütten "Hermann Göring" und Hauptgeschäftsführer der Berg- und Hüttenwerks-Gesellschaft Ost m. b. H., Buchholz, (Westf.); Philipp F. Reemtsma, Mitinhaber der Firma H. F. & Ph. F. Reemtsma, Hamburg; Dr. Hermann Reischle, Stabsamtsführer des Reichsnährstandes, Berlin; Dr. Theodor Adrian von Renteln, Präsident des Deutschen Genossenschaftsverbandes, Berlin; Dr.-Ing. e. h. Hermann Reyß, Mitglied des Vorstandes der Siemens-Schuckertwerke A.-G., Berlin; Rolf Rienhardt, Stabsleiter, Rechtsanwalt, Reichsverband der deutschen Zeitungsverleger, Berlin; Heinrich Ries, Präsident der Gauwirtschaftskammer Ostpreußen, Königsberg (Pr); Dr.-Ing. e. h. Hermann Röchling, Kommerzienrat, Hüttenbesitzer, Vorsitzer der Reichsvereinigung. Eisen, Völklingen (Saar); Dr. Heinrich Franz Roeckl, Fabrikant, München; Dr.-Ing. e. h. Heinrich Schicht, Vorsitzer des Vorstandes der Georg Schicht A.-G., Aussig; Hermann Schilling, Staatsfinanzrat, Mitglied der Generadirektion der Preußischen Staatsbank (Seehandlung), Berlin; Dr. Kurt: Schmitt, Staatsrat, Reichs- und Staatsminister a. D., Vorsitzer des Vorstandes der Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft, München; Dr. Hermann Schmitz, Geh. Kommerzienrat, Vorsitzer des Vorstandes der I. G. Farbenindustrie A.-G., Berlin; Dr. mont. h. c. Philipp von Schoeller, Bankier, i. Fa. Schoeller & Co., Präsident der Gauwirtschaftskammer Wien, Wien; Dr. Ernst Schoen von Wildenegg, Gen.-Konsul, Mitglied des Vorstandes der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt, Leipzig; Ferdinand Schramm, Reichshandwerksmeister, Berlin; Dr. Franz Schroeder, Präsident der Preußischen Staatsbank (Seehandlung), Berlin; Kurt Freiherr von Schröder, Mitinhaber des Bankhauses J. H. Stein, Leiter der Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe, Präsident der Gauwirtschaftskammer Köln-Aachen, Köln; Max Sentz, Generaldirektor der Deutschen Girozentrale - Deutschen Kommunalbank, Berlin; Erich Spickschen, Generallandschaftsrat, Landesbauernführer, Woydiethen, Kr. Fischhausen, (Ostpr.); Rudolf Stahl, Generaldirektor des Salzdetfurth-Konzerns, Berlin; Dr. Hans Stigleitner, Generalsekretär der Ersten österreichischen Spar-Casse, Landesobmann der Reichsgruppe Banken für die Ostmark, Ratsherr der Stadt Wien, Wien; Arnold Wilhelm Trumpf, Präsident des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften - Raiffeisen - E. V., Berlin; Dr. Hans Ullrich, Generaldirektor der Gothaer Lebensversicherungsbank. Gotha; Dr. Albert Vogler, Vorsitzer des Aufsichtsrates der Vereinigte Stahlwerke A.-G., Dortmund; Hans Weltzien, Staatsfinanzrat a. D., Geschäftsinhaber der Berliner Handels-Gesellschaft, Berlin; Dr. h. c. Max Winkler, Bürgermeister a. D., Leiter der Haupttreuhandstelle Ost, Berlin; Heinrich Wisselmann, Bergassessor a. D., Generaldirektor der Preußischen Bergwerks- und Hütten-A.-G., Berlin; Dr. Otto Wolff, Vorstandsmitglied der Hamburg-Amerika-Linie, stellv. Gauwirtschaftsberater, Hamburg; Leonhard Wolzt, Vorstandsmitglied der Länderbank Wien A.-G., Wien; Wilhelm Zangen, Generaldirektor der Mannesmannröhren-Werke, Leiter der Reichsgruppe Industrie, Düsseldorf; Hans Zernickow, Oberamtmann, Kreisbauernführer, Domäne Aurith bei Ziltendorf, Kr. Guben. Engerer Beirat (zugleich - geschäftsführender Ausschuß): Dr. Otto Christian Fischer, ständiger Vertreter des Präsidenten der Deutschen Reichsbank im Vorsitz des Beirates; Karl Blessing, Carl Goetz, Paul Hamel, Dr, Franz Hayler, Dr. Johannes Heintze, Dr. Karl Kirnmich, Dr. Hermann Kißler, Rudolf Lencer, Dr. Kurt Schmitt, Ferdinand Schramm und Wilhelm Zangen. Abschlußprüfung laut Satzung der Deutschen Reichsbank durch das Prüfungsamt der Deutschen Reichsbank. Geschäftsjahr: 1. Januar bis 31. Dezember. Hauptversammlung (Stimmrecht): Je nom. RM 100,00 Anteile 1 Stimme, jedoch dürfen nicht mehr als 300 Stimmen in einer Hand vereinigt sein. Reingewinn-Verwendung: Das Reichsbankdirektorium stellt den Jahresabschluß fest. Von dem jährlichen Reingewinn sind zehn vom Hundert so lange einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese die Höhe des Grundkapitals erreicht. Die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden. Der Verwendung der gesetzlichen Rücklage steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind. Aus dem verbleibenden Reingewinn erhalten die Anteilseigner einen Gewinnanteil von fünf vom Hundert. Der Überschuß fällt dam Reich zu. Grundkapital: nom. RM 150.000.000,00 Namens-Anteile in 250 000 Stücken zu je RM 100,00 (Nr. 1-250 000); 100 000 Stücken zu je RM 500,00 (Nr. 250 001-350 000); 75 000 Stücken zu je RM 1.000,00 (Nr. 350 001-425 000). Gesetzliche Bücklage: RM 150.000.000,00. Besondere Rechte: Das Reich hat keinen Einschuß geleistet. Die Anteilseigner haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Bank. Als Anteilseigner der Deutschen Reichsbank sind nur zugelassen deutsche Staatsangehörige, die nach ihrer Abstammung die Voraussetzungen zum Erwerb des Reichsbürgerrechts erfüllen, sowie juristische Personen und Unternehmen, die ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes vom 15. Juni 1939 haben. - Der Erwerber eines Anteils hat auf Verlangen der Deutschen Reichsbank innerhalb einer von ihr bestimmten Frist nachzuweisen, daß er zum Besitz von Reichsbankanteilen zugelassen ist. Das Reichsbankdirektorium entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges, ob der Nachweis erbracht ist. - Die Satzung (§ 27) kann bestimmen, daß Anteilscheine ausgegeben werden; sie können durch Indossament übertragen werden. Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13, 14 Abs. 2 und Artikel 16 des Wechselgesetzes. Anlagen, Grundstücke und Gebäude. 1943: RM 30.000.000,00. Bilanzwert per 31. Dezember Wertpapierbestand per 31. Dezember 1943: Reichsmark 611.106,48 deckungsfähige, RM 64.759.080,95 sonstige.
QUELLE[Handbuch Akt.-Ges. (1943) 5793]


ZEIT1943
THEMAZweck und Gegenstand des Unternehmens
TEXTDie Deutsche Reichsbank untersteht als deutsche Notenbank der uneingeschränkten Hoheit des Reiches. Sie dient der Verwirklichung der durch die nationalsozialistische Staatsführung gesetzten Ziele im Rahmen des ihr anvertrauten Aufgabenbereiches, insbesondere zur Sicherstellung des Wertes der deutschen Währung. Niederlassungen: Neben der Reichshauptbank in Berlin bestehen im Reich 21 Reichsbankhauptstellen, 94 Reichsbankstellen, 402 Reichsbanknebenstellen. Rechtsform und Aufgaben: Die Deutsche Reichsbank ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt. Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Berlin. Sie darf Zweiganstalten unterhalten. Die Aufgaben der Deutschen Reichsbank ergeben sich aus ihrer Stellung als Notenbank des Reiches. Sie hat das ausschließliche Recht, Banknoten auszugeben. Sie hat ferner den Geld- und Zahlungsverkehr im Inland und mit dem Ausland zu regeln sowie für die Nutzbarmachung der verfügbaren Geldmittel der deutschen Wirtschaft in gemeinnütziger und volkswirtschaftlich zweckmäßiger Weise zu sorgen. Geschäftskreis: Die Deutsche Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1. Wechsel und Schecks zu kaufen und zu verkaufen, aus denen drei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften. Die Wechsel müssen, vom Tage des Ankaufs gerechnet, innerhalb dreier Monate fällig sein; sie sollen gute Handelswechsel sein. Von dem Erfordernis der dritten Unterschrift kann abgesehen werden, wenn durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicherheit des Wechsels oder Schecks gewährleistet ist; 2. vom Reich begebene Schatzwechsel, welche, vom Tage des Ankaufs gerechnet, innerhalb dreier Monate fällig sind, zu kaufen und zu verkaufen. Der Führer und Reichskanzler bestimmt den Höchstbetrag, den die Deutsche Reichsbank auf Grund dieser Vorschrift in ihrem Bestand haben und gemäß Nr. 5c beleihen darf; 3. zur Regelung des Geldmarktes festverzinsliche, zum amtlichen Börsenhandel zugelassene Wertpapiere, ferner Schatzanweisungen des Reiches, die, vom Tage des Ankaufs gerechnet, innerhalb eines Jahres fällig sind, zu kaufen und zu verkaufen; 4. Gold und Devisen zu kaufen und zu verkaufen; 5. verzinsliche Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen Pfänder zu gewähren (Lombardverkehr), und zwar: a) gegen Gold bis zur Höhe des Ankaufspreises, b) gegen Wechsel, die den Erfordernissen der Nr. 1 entsprechen, zu höchstens 8/10 ihres Nennbetrages, c) gegen vom Reich begebene Schatzwechsel, welche den Erfordernissen der Nr. 2 entsprechen, zu höchstens 9/10 ihres Nennbetrages, d) gegen vom Reichsbankdirektorium bezeichnete festverzinsliche Wertpapiere, gegen Schatzanweisungen des Reiches oder eines deutschen Landes, die, vom Tage der Beleihung gerechnet, innerhalb eines Jahres fällig sind - in Stücken und Sammelbestandteilen bei Wertpapiersammelbanken - sowie gegen Reichsschuldbuchforderungen zu höchstens 3/4 ihres Kurswertes. Besteht für Werte dieser Art kein börsenmäßig notierter Kurswert, so setzt das Reichsbankdirektorium den einer Beleihung zugrunde zu legenden Wert nach der bestehenden Verwertungsmöglichkeit fest, e) gegen im Inland lagernde Kaufmannswaren oder sie vertretende Urkunden zu höchstens 2/3 ihres Wertes. Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr gewährten Darlehns im Verzug ist, ist die Deutsche Reichsbank berechtigt, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung. das Pfand durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten öffentlich zu verkaufen oder, wenn der verpfändete Gegenstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, den Verkauf auch nichtöffentlich durch einen dieser Beamten oder einen Handelsmakler zum laufenden Preise bewirken zu lagsen und sich aus dem Erlös wegen Kosten, Zinsen und Kapital bezahlt zu machen. Dieses Recht behält die Deutsche Reichsbank auch gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der Konkursmasse des Schuldners; 6. unverzinsliche - in Ausnahmefällen auch verzinsliche - Gelder im Giroverkehr oder als Einlagen anzunehmen) 7. Wertgegenstände, insbesondere Wertpapiere in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen. Die Deutsche Reichsbank hat die Stellung einer Wertpapiersammelbank; 8. für fremde Rechnung nach vorheriger Deckung: a) bankmäßige Geschäfte auszuführen, b) Edelmetalle zu kaufen und zu verkaufen. Das Reichsbankdirektorium hat die im Geschäftsverkehr der Deutschen Reichsbank zur Anwendung kommenden Zinssätze öffentlich bekanntzumachen. Die Deutsche Reichsbank ist verpflichtet, an ihrem Sitz in Berlin Barrengold zum festen Satz von RM 2784 für 1 Kilogramm fein anzukaufen. Sie ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers solches Gold prüfen und scheiden zu lassen. Die Deutsche Reichsbank gibt aus ihren verfügbaren Beständen Gold in Barren zum Pieise von RM 2790 für 1 Kilogramm fein gegen Barzahlung ab, wenn ihr die Verwendung für Volkswirtschaftlich gerechtfertigte Zwecke gewährleistet erscheint. Die Deutsche Reichsbank ist verpflichtet, sämtliche die Reichsverwaltung Betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für sie zugelassen sind, auszuführen sowie den gesamten Zahlungsverkehr zwischen den Kassen des Reiches, der Reichsgaue, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu vermitteln. Sie darf hierfür dem Reich Kosten und Gebühren nicht berechnen. Das Reich wird seine sämtlichen die allgemeine Reichsverwaltung betreffenden Bankgeschäfte durch die Deutsche Reichsbank besorgen lassen. Das Reich wird Anleihen und Schatzanweisungen in erster Linie durch die Deutsche Reichsbank begeben lassen. Die Deutsche Reichsbank darf dem Reich Betriebskredite gewähren, deren Höhe der Führer und Reichskanzler bestimmt. Daneben darf die Deutsche Reichsbank der Deutschen Reichspost und der Deutschen Reichsbahn Betriebskredite bis zum Höchstbetrag vpn zusammen RM 200.000.000,00 für beide Unternehmen geben. Die Deutsche Reichsbank ist befugt, Aktien und Schuldverschreibungen der Deutschen Golddiskontbank sowia Aktien der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zu erwerben und zu veräußern und die Gewährleistung für die Zeichnung solcher Aktien zu übernehmen. Andere Geschäfte, als sie in den §§ 13 bis 17 RBGes zugelassen sind, soll die Deutsche Reichsbank nur für Betriebszwecke oder zur Durchführung oder Abwicklung zugelassener Geschäfte vornehmen. Die Annahme von Wechseln ist der Deutschen Reichsbank untersagt. II. Organisation: a) Verwaltung: Die Deutsche Reichsbank wird nach den Weisungen und unter der Aufsicht des Führers und Reichskanzlers von dem Präsidenten der Deutschen Reichsbank und den übrigen Mitgliedern des Reichsbankdirektoriuins geleitet und verwaltet. Im Reichsbankdirektorium entscheidet der Präsident der Deutschen Reichsbank. Der Führer und Reichskanzler ernennt den Präsidenten der Deutschen Reichsbank und die übrigen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums. Er bestimmt die Dauer ihres Amtes. Die Gehälter, Wartegelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge des Präsidenten der Deutschen Reichsbank und der übrigen Mitglieder ~des Reichsbankdirektoriums werden durch Vertrag mit der Deutschen Reichsbank bestimmt. Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Führers und Reichskanzlers. Der Führer und Reichskanzler kann den Präsidenten der Deutschen Reichsbank und die übrigen Mitglieder des Reichsbankdirektoriums jederzeit unter Wahrung der vertraglichen Ansprüche abberufen. Der Präsident der Deutschen Reichsbank ernennt die Reichsbankbeamten. Bei der Ernennung von Reichsbankbeamten ist der Leiter der Parteikanzlei oder die von ihm bestimmte Stelle nach den für die Reichsbeamten geltenden Bestimmungen zu hören. Die, Reichsbankbeamten sind mittelbare Reichsbeamte. Ihre Rechtsverhältnisse werden durch ein von dem Präsidenten der Deutschen Reichsbank zu erlassendes Beamtenstalut geregelt, das den besonderen Bedürfnissen eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes Rechnung zu tragen hat. Das Statut bedarf der Zustimmung der Reichsregierung. b) Beirat: Der Präsident der Deutschen Reichsbank bildet nach der von ihm auf Grund des neuen Reichsbankgesetzes erlassenen Satzung (veröffentlicht im Reichsanzeiger Nr. 246 vom 20. Oktober 1939) bei dem Reichsbankdirektorium einen Beirat, dessen Vorsitz er selbst innehat. Ev ernennt aus den Mitgliedern des Beirates einen ständigen Vertreter. Der Präsident der Deutschen Reichsbank kann Ausschüsse des Beirates für bestimmte Arbeitsgebiete bilden und einzelne Mitglieder des Beirates mit bestimmten Aufträgen betrauen. Bei den Zweiganstalten können Bezirksbeiräte gebildet werden. Die Mitglieder des Beirates und der Bezirksbeiräte sind ehrenamtlich tätig. c) Hauptversammlung: Die Hauptversammlung ist die Vertretung der Anteilseigner. Sie nimmt den Jahresabschluß und den Verwaltungsbericht entgegen. Sie beschließt auf Vorschlag des Präsidenten der Deutschen Reichsbank über eine Erhöhung des Grundkapitals. III. Notenausgabe, Notendeckung und Ausweis. Die Reichsbanknoten sind außer Reichsgoldmünzen das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die Reichsbanknoten lauten auf Reichsmark. Reichsbanknoten über kleinere Beträge als zehn Reichsmark dürfen nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung ausgegeben werden. Die umlaufenden Noten der Deutschen Reichsbank müssen jederzeit gedeckt sein durch ihre Bestände an Wechseln und Schecks gemäß RBG. § 13 Nr. l, an Schatzwechseln des Reiches gemäß RBG. § 13 Nr. 2, an Wertpapieren gemäß RGB § 13 Nr. 3, an täglich fälligen Forderungen auf Grund von Lombarddarlehen gemäß RBG. § 13 Nr. 5,00 Gold- und Devisenbestände soll die Deutsche Reichsbank in einer Höhe halten, wie es nach ihrem Ermessen zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist. - Die Gold- und Devisenbestände, über die die Deutsche Reichsbank jederzeit verfügen kann, sind neben den vorher bezeichneten Deckungsmitteln als Notendeckung zugelassen. Gold im Sinne dieser Vorschrift sind Reichsgoldmünzen, zum Nennwert berechnet, ferner Barrengold und sonstige Goldmünzen, das Kilogramm fein zu RM 2.784,00 berechnet. Devisen im Sinne dieser Vorschritt sind kursfähiges ausländisches Geld mit Ausnahme der Scheidemünzen, im Ausland zählbare und auf ausländische Währung lautende Wechsel und Schecks gemäß RBG. § 13 Nr. 1 sowie täglich fällige Forderungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung zahlbar sind. Die Deutsche Reichsbank hat für beschädigte Noten Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber entweder einen Teil der Note vorlegt, welcher größer ist als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt, vernichtet ist. Das Reichsbankdirektorium entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges, ob der Nachweis erbracht ist. Die Deutsche Reichsbank hat den Stand ihrer Aktiva und Passiva regelmäßig zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muß angeben: auf seiten der Passiva das Grundkapital, die Rücklagen und Rückstellungen, den Betrag der umlaufenden Noten, die täglich fälligen Verbindlichkeiten, die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten, die sonstigen Passiva; auf seiten der Aktiva: den Deckungsbestand an Gold vund Devisen, den Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schatzwechseln des Reiches, an Wertpapieren, die gemäß RBG. § 13 Nr. 3 angekauft worden sind, an Lombardforderungen, an deutschen Scheidemünzen, an Rentenbankscheinen, an sonstigen Wertpapieren, an sonstigen Aktiven. Außerdem sind die aus weiterbegebenen, im Inland zahlbaren Wechseln entstandenen bedingten Verbindlichkeiten ersichtlich zu machen.
QUELLE[Handbuch Akt.-Ges. (1943) 5793]


ZEIT1943
THEMABesitzverhältnisse
TEXTAnlagen, Grundstücke und Gebäude. 1943: RM 30.000.000,00.
QUELLE[Handbuch Akt.-Ges. (1943) 5793]